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Zuzahlung

Seit dem 01. Januar 2004 müssen gesetzlich Krankenversicherte für bestimmte Hilfsmittel Zuzahlungen leisten, sofern sie nicht davon befreit werden.

Es gibt unterschiedliche Zuzahlungsarten. Inkontinenz- und Inkontinenableitendprodukte fallen unter die Zuzahlungsart: "Zum Verbrauch bestimmte Hilfsmittel".

Hierfür beträgt die gesetzliche Zuzahlung nach § 33 Abs. 2 SGB V:

10 % je Packung/Pauschale, höchstens jedoch 10 Euro für den Monatsbedarf je Indikation.

Selbstverständlich berücksichtigen wir gern Ihre Wünsche, falls Sie sich für eine noch höherwertigere Versorgung in Bezug auf die Versorgungsmenge oder das Produkt entscheiden. Die Ihnen dadurch entstehenden Mehrkosten, nennen Ihnen wir Ihnen sofort im Rahmen unserer Beratung.

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